Wir lagern für Sie ein:
Sprechen Sie uns einfach darauf an oder treten Sie telefonisch mit uns in
Kontakt unter
0171 5015877
Wir bieten
Boxen in der Größe zwischen 1,5 qm und 27 qm Grundfläche an.
Die Preise staffeln sich wie folgt:
Laufzeit 1-3
Monate kosten 10€/qm pro Monat
4-6 Monate
kosten 9€/qm pro Monat
ab 7. Monat
kostet es 8€/qm pro Monat
Die
günstigeren Staffelmieten sind nur gültig, wenn die komplette Mietzeit im
Voraus bezahlt wird.
Freier Platz nach Absprache und Verfügbarkeit
Möbelhaus von Dieter und Klaus
Inhaber Jutta
Poesze
Einlagerungen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Mietgegenstand
Es wird auf
dem Gelände des Möbelhauses Lagerraum entsprechend des Vertrages vermietet.
§2 Mietzweck
Die
Anmietung dient als Lager. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache
ausschließlich zu diesem Zweck zu nutzen. Der Mieter verpflichtet sich, die
Mietsache nur so zu nutzen, dass hieraus keine Umweltschäden und keine Gefahren
für Rechtsgüter des Ver mieters oder Dritte entstehen
können. Es ist nicht gestattet, feuer-oder
explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündungneigende,
giftige, ätzende, Wasser gefährdende oder übelriechende Stoffe zu lagern. Ein
Lagerverbot gilt weiterhin für Güter, die verderblich sind oder verfaulen oder
Ungeziefer anlocken können, sowie für lebende Tiere und Pflanzen. Die Nutzung
der Mietsache zum Aufenthalt von Personen ist nicht gestattet.
§3 Mietzeit und Kündigung
Die
Mindestmietdauer beträgt vier Kalenderwochen und wird nur monatsweise
verlängert sowie abgerechnet. Setzt der
Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das
Mietverhältnis als verlängert. §545 BGB findet Anwendung. Kommt der Mieter mit
der Zahlung von zwei Monatsmieten oder eines nicht unerheblichen Teils der
Miete n Verzug, so steht dem Vermieter das Recht der fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses zu. diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, sein
Vermieterpfandrecht geltend zu machen und hierfür die Mietfläche zu betreten,
die eingebrachten oder vorübergehend eingebrachten Sachen des Mieters in Besitz
zu nehmen oder zu verwerten. Der Vermieter hat dem Mieter zuvor die Verkaufsabsicht
unter Bezifferung des Geldbetrages, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll,
anzukündigen. Nach Ablauf eines Monats, ohne das die
Forderung vollständig erfüllt wurde, darf der Vermieter den Verkauf
durchführen. Die Erlöse, die über
die Forderung des Vermieters erzielt werden, sind dem Mieter auszuzahlen.
§4 Miete
Der Mieter zahlt dem Vermieter
jeweils vier Kalenderwochen im Voraus.
§5 Zahlung
der Miete
Die erste
Miete ist bei Abschluss des Mietvertrages fällig. Die weiteren Mieten sind je nach Abrechnungszeitraum
jeweils vier Kalenderwochen im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines
Abrechnungszeitraumes, fällig. Der Mieter kann die Miete bar bezahlen oder
überweisen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die gesetzlichen
Verzugszinsen und für die 1. Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5,00€ und für die 2. Mahnung eine Gebühr von 10,00€ zu erheben.
Befindet sich der Mieter in Verzug, so sind Zahlungen zunächst auf etwaige
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen.
§ 6 Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Mieters, gleich welcher Art, sind
beschränkt auf Fälle vorsätzlicher und groß fahrlässiger Pflichtverletzung des
Vermieters oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
2. Für leichte
Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungs-und
Verrichtungsgehilfen, haftet der Vermieter nur, wenn dadurch eine ihm
obliegende Kardinalpflicht nachhaltig verletzt wird. Eine Kardinalpflicht ist
eine Vermieterpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäß Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen
darf. In solchen Fällen ist die Haftung des Ver- mieters auf
den typischerweise entstehenden vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden beschränkt. Sonstige
Haftungsbeschränkungen des Vermieters bleiben unberührt.
3. Nach
Maßgabe der vorstehenden Ziffern 1. und 2. ist eine Haftung des Vermieters
ebenfalls ausgeschlossen für Schäden durch Feuer, Rauch, Ruß, Schnee, Wasser,
Schwamm und allmähliche Einwirkung durch Feuchtigkeit, es sei denn, dass die
Schäden durch grobe Vernachlässigung der Mietsache entstanden sind und der
Vermieter es trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung des Mieters
unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen. Die
weitergehende Haftung des Vermieters gem. §536a BGB wegen anfänglicher Mängel
wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung des Vermieters wegen Arglist gem. §536d BGB
bleibt unberührt.
4. Der
Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des
Lagergebäudes sowie sämtlicher zum Lagergebäude gehörenden Anlagen und
Einrichtungen, die der Mieter, seine Angehörigen, seine Mitarbeiter oder
sonstige Personen verursachen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache
oder dem Lagergebäude in Berührung kommen.
5. Störungen
des Mietgebrauchs durch andere Mieter oder sonstige Dritte (z.B. durch
Verkehrsumleitungen, Straßensperrungen, Geräusch-, Staub-oder
Geruchsbelästigungen, oder ähnlichem) begründen unabhängig vom Ausmaß keinen
Fehler der Mietsache, soweit sie nicht vom Vermieter aufgrund grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten sind. Der Vermieter wird sich jedoch
bemühen, auf die Beseitigung ihm bekannter Störungen hinzuwirken.
6. Die unter
Ziffer 1,2,3 und 4 aufgeführten Haftungsbeschränkungen beziehen sich nicht auf
fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens
des Körpers oder der Gesundheit.
§7
Ausbesserung und bauliche Veränderungen durch den Vermieter
1. Der
Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des
Lagergebäudes
der der Mietsache oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung
von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das
gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen die zwar nicht notwendig, aber
doch zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung und/oder besseren Ausnutzung
des Lagergebäudes oder der Einsparung von Energien dienen, wenn Sie den Mieter
nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei Wertverbesserungs- oder
Energiesparmaßnahmen benachrichtigt der Vermieter den Mieter einen Monat vor
Beginn der Maßnahme über deren Beginn und voraussichtliche Dauer. Soweit
erforderlich, muss der Mieter bei der Durchführung
dieser Arbeiten mitwirken, z.B. durch vorübergehende Umräumung seiner
gelagerten Gegenstände usw. Verletzt der Mieter diese Pflichten, so haftet er
dem Vermieter für etwaige entstehende Mehrkosten. Der Vermieter ist
verpflichtet, die Arbeiten zügig durchführen zu lassen.
2. Soweit
der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er nur dann die Miete mindern, ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, aufrechnen oder Schadenersatz verlangen, wenn es
sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Mietsache oder deren Ersatzräume
zu dem vereinbarten Zweck ganz ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen.
§8
Betreten der Mietsache
Dem
Vermieter oder von ihm Beauftragten ist das Betreten der Mietsache nur aus
wichtigem Grund ohne Benachrichtigung des Mieters gestattet. Ansonsten hat der
Vermieter sein Verlangen dem Mieter rechtzeitig anzukündigen.
§9
Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei
Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache besenrein und fleckenfrei
zurückzugeben. Der Mieter hat insbesondere alle eingebrachten Sachen zu
entfernen und etwaige notwendige Schönheitsreparaturen sowie Instandhaltungs-
oder Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen, soweit es sich um
Schäden innerhalb der Mieträume, die aus dem Risikobereich des Mieters stammen,
handelt.
2. Sofern
der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses oder auf sonstige Weise die
Mietsache ganz oder teilweise nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt dem
Mieter zur vollständigen Räumung eine Frist von 4 Wochen unter Hinweis auf die
Folgen des fruchtlosen Fristablaufs zu setzen. Danach kann der Vermieter die
zurückgelassenen Sachen auf Kosten und Risiko des Mieters anderweitig einlagern
lassen bzw. ist berechtigt, die zurückgelassenen Sachen auf Kosten des Mieters
zu entsorgen.
3. Hat der
Vermieter Gegenstände gemäß §3 zur Verwertung seines Vermieterpfandrechts in
Besitz genommen, erfolgt die Lagerung der Gegenstände auf Kosten des Vermieters.
Der Vermieter ist berechtigt, nach Geltendmachung seines Vermieterpfandrechtes
von der Verwertung einzelner oder aller vom Vermieterpfandrecht erfassten
Sachen Abstand zu nehmen und stattdessen die Einlagerung und Entsorgung gemäß
§9.2 vorzunehmen, indem er den Mieter im Rahmen der Aufforderung zur Abholung
der zurückgelassenen Gegenstände von der Abstandnahme
vom Vermieterpfandrecht unterrichtet.
§10
Temperatur im Mietgegenstand
Die
Temperatur im Mietgegenstand ist stets über 0 Grad Celsius. Eine Kühlung findet
nicht statt.
§11
Salvatorische Klausel
Sollte eine
Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt bleiben. Vielmehr
soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame treten, die dem
ursprünglichen Parteiwillen in wirtschaftlicher Hnsicht
weitestgehend entspricht. Dasselbe soll gelten, wenn eine regelungsbedürftige
Vertragslücke offenbar wird.
§12
Hausordnung
1. Im
gesamten Lagergebäude herrscht aus Sicherheitsgründen Rauchverbot.
2. In der
Mietsache, dem Lagergebäude sowie auf dem gesamten Grundstück dürfen Fahrzeuge,
Maschinen, Geräte, Container, Anlagenteile oder sonstige Gegenstände nicht
gereinigt, gewaschen, gewartet oder mit Betriebsstoffen versorgt werden. Wasser
gefährdende Stoffe oder Stoffe oder Gegenstände, die mit Wasser gefährdenden
Stoffen verunreinigt oder behaftet sind, nicht gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden.
Eingeschlossen ist auch das kurzzeitige Abstellen,
Ablegen, Aufbewahren oder Zwischenlagern solcher Stoffe oder Gegenstände. Der
Zutritt zur Mietsache besteht nur während der Öffnungszeiten des Lagergebäudes.
Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch
lagerraumspezifische Öffnungszeiten festzulegen. Die Öffnungszeiten können mit
einer Frist von 4 Wochen, Bekanntmachung durch Aushang im Eingang, jederzeit
geändert werden.
3. Ein-oder auszulagernde Gegenstände dürfen nur getragen
werden oder mit den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Transporthilfen
transportiert werden. Die zur Verfügung gestellten Transportmittel sind
pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in den vorgesehen
Platz zurückzustellen.
4.
Anfallendes Verpackungsmaterial ist durch den Mieter zu entsorgen.